Auswirkungen des Wegfalls gleichrangiger Unterhaltspflichten auf Leistungsfähigkeit

BGB §§ 1603 II 1, 1609

Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gem. § 1613 I BGB nicht mehr efüllt werden, steht dieses Geld im Sinne des § 1603 II 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung. Dies gilt auch, soweit sich auf der Grundlage konkreter Umstände für die Zukunft prognostizieren lässt, dass einzelne gleichrangige Kindesunterhaltsansprüche nicht geltend gemacht werden.

 

BHG, Urteil vom 22.05.2019 – XII ZB 613/16