Corona-Pandemie und das Mietrecht
1 Private Mietrecht:
Grundsätzlich muss die Miete weithein gezahlt werden. Nach dem Maßnahmengesetz zur Abmilderungen der Folgen der Covid-19-Pandemie, wird sich daran nichts ändern. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es “ Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen.“ Die Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters wegen Zahlungsverzug des Mieters haben sich auch nicht geändert. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass der Vermieter ein Mietverhältnis nicht kündigen darf, wenn der Mieter im Zeitraum 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 die Miete nicht zahlt, wenn der Mieter, wegen den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie dazu nicht in der Lage ist. Diesen Grund für den Zahlungsverzug muss der Mieter glaubhaft machen.
2 Gewerbliches Mietrecht:
Anordnung der Schließung von Geschäftslokalen. Auswirkungen? Bleibt die Mietzahlungsverpflichtung bestehen? Ist die Anordnung der Schließung ein Mangel, der zur Mietmienderung berechtigt? Hierbei kommt es auf die individuellen Regelungen im Mietvertrag an. Liegen keine Regelungen im Mietvertrag vor, ist davon auszugehen, dass der Mietsache kein Mangel anhaftet. Denn der Mieter ist grundsätzlich für den Verwendungszweck verantwortlich. Daher werden vermutlich auch Ansprüche wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Vertragsanpassung oder Vertragsaufhebung ausscheiden.Es ist abzuwarten, wie die Rechtssprechung sich ändert, wenn wie durch die Maßnahmeen der Covid-19-Pandemie der Mieter unvorbereitet und unverschuldet in die Situation gerät. Die Rechtsprechung hatte bereits früher angedeutet, dass in “ extremen Ausnahmefällen“ Raum für die Ansprüche des Mieters wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage bestehen könnten. Die momentane Pandemie dürfte sicherlich ein derartiger Ausnahmefall/situation sein.
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