Ersatzfähigkeit fiktiver Beilackierungskosten
GG Art. 103 I; BGB § 249; ZPO § 287 I
- Zum Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 I ZPO (hier: Berücksichtigung von so genannten Beilackierungskosten im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung).
- Macht der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Abrechnung Beilackierungskosten geltend, hat das Gericht zu prüfen, ob die Beilackierung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit notwendig ist.
- Das Gericht kann die Ersatzfähigkeit von Beilackierungskosten nicht dem Hinweis ablehnen, die Erforderlichkeit der Kosten lasse sich erst nach durchgeführter Reparatur sicher beurteilen.
BHG, Urteil vom 17.09.2019 – VI ZR 396/18