Internetrecht: Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter

Der BGH (Urteil v. 26.11.2015, I ZR 174/14) hatte darüber zu entscheiden inwieweit Access-Provider, ein Unternehmen, welches den Zugang zum Internet vermittelt, für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet.

Die Verwertungsgesellschaft GEMA hatte gegen die Telekom Deutschland GmbH geklagt, weil diese ihren Kunden Zugang zu der Webseite „3dl.am“ ermöglichte. Über diese Seite konnte nach der Darstellung der GEMA auf Links und URLs zugegriffen werden, die den Download von urheberrechtlich geschützten Werken auf sogenannten Sharehoster zur Verfügung stellten.

Der BGH stellte nun in seiner Entscheidung zwar fest, dass grundsätzlich eine Störerhaftung für Unternehmen, die den Zugang zu Internetseiten ermöglichen besteht. Diese Störerhaftung ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt. Der Rechteinhaber hat zunächst alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die die Rechtsverletzung selbst vorgenommen haben. Eine Inanspruchnahme der Access-Provider kommt demnach nur dann in Frage, wenn die Verfolgung der direkten Beteiligten scheiterte oder vollkommen aussichtlos erscheint.