Vergaberechtsreform
Zum 18.04.2016 treten auch die letzten Änderungen der Vergaberechtsnovelle in Kraft und setzen somit die entsprechenden EU-Richtlinien fristgerecht um. Inwieweit die Privatwirtschaft – insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen – davon wie ursprünglich beabsichtigt profitieren können bleibt abzuwarten.
Es verbleibt auch weiterhin bei einer Auffächerung in etliche unterschiedliche Regelungen. Allein fünfzehn verschiedene Landesregelungen zum Vergaberecht gilt es auch weiterhin zu beachten. Zudem birgt die Einführung von neuen Formularen und Vorschriftennummern zumindest zu Beginn eine erhöhte Fehleranfälligkeit. Allerdings könnte die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs im Vergaberecht nach einer Übergangsphase für erhebliche Erleichterung sorgen.
Des Weiteren ist die nachträgliche Abweichung der Verträge von der eigentlichen Ausschreibung erleichtert worden. Insbesondere bei Bauaufträgen ist eine Abweichung des Vertragswertes von bis zu 15 Prozent zulässig. Jedoch ist nunmehr auch eine einseitige Kündigung durch den Auftraggeber jederzeit möglich, wenn der Vertrag ohne die erforderliche Ausschreibung zustande gekommen ist. Dies bietet vor allem für den Auftragnehmer die Gefahr einer Kündigung, wenn gravierende Fehler beim Vertragsschluss vorliegen. Es ist somit möglich, dass vergaberechtliche Fehler in Zukunft allein zu Lasten der Privatwirtschaft gehen.
Im Übrigen hat auch das offene Verfahren keinen Vorrang mehr, so dass zu erwarten ist, dass die öffentlichen Auftraggeber vermehrt auf ein nicht öffentliches Verfahren zurückgreifen werden, in dem lediglich Angebote von zuvor ausgewählten Bietern Beachtung finden.
Eine Verbesserung zugunsten von kleinen und mittelständischen Unternehmen kann demnach nicht erwartet werden. Wie sich dies in der tatsächlichen Praxis auswirkt bleibt abzuwarten.